Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitszeitgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.05.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Überstundenarbeit

Paragraph 6, (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder

  1. Ziffer eins
    die Grenzen der nach den Paragraphen 3 bis 5, 5 a oder Paragraph 14, Absatz 2, zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden oder
  2. Ziffer 2
    die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung dieser wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß den Paragraphen 3 bis 5 a und 18 Absatz 2, ergibt.

  1. Absatz eins a,Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, sowie am Ende eines Durchrechnungszeitraumes bestehende Zeitguthaben, die gemäß Paragraph 4, Absatz 8, in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.
  2. Absatz 2,Arbeitnehmer dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn diese nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugelassen ist und berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR12113694

Alte Dokumentnummer

N6199761582J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P6/NOR12113694

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