Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitszeitgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.1997

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Überstundenarbeit

Paragraph 6, (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder

  1. Litera a
    die Grenzen der nach den Paragraphen 3, oder 5 zulässigen wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten werden oder
  2. Litera b
    die täglich Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung dieser wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß den Paragraphen 3 bis 5 und 18 Absatz 2, ergibt.

  1. Absatz eins a,Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.
  2. Absatz 2,Arbeitnehmer dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn diese nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugelassen ist und berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR12095921

Alte Dokumentnummer

N6196923177L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P6/NOR12095921

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