der Kollektivvertrag dies zuläßt und
Arbeitszeitgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1994,
Paragraph 5
01.07.1994
30.04.1997
Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft
Paragraph 5, (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit für Arbeitnehmer bis auf zwölf Stunden und für Arbeitnehmerinnen bis auf zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn