(9)Absatz 9,Im Falle einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit nach Abs. 2, 3a, 4, 5, 7 und 8 darf die tägliche Normalarbeitszeit neun Stunden, im Falle einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit nach Abs. 3 sowie einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit nach Abs. 3a zweiter Satz für Betriebe gemäß § 2 Abs. 2a BUAG zehn Stunden nicht überschreiten.Im Falle einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit nach Absatz 2, 3 a, 4, 5, 7 und 8 darf die tägliche Normalarbeitszeit neun Stunden, im Falle einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit nach Absatz 3, sowie einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit nach Absatz 3 a, zweiter Satz für Betriebe gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, BUAG zehn Stunden nicht überschreiten.