(8)Absatz 8,Für Arbeitnehmer, auf welche die Abs. 5 bis 7 keine Anwendung finden, kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, daß die Normalarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes so verteilt wird, daß sie im wöchentlichen Durchschnitt die nach § 3 zulässige Dauer nicht überschreitet. Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 2 Abs. 2a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, kann der Kollektivvertrag den Durchrechnungszeitraum bis auf ein Jahr ausdehnen.Für Arbeitnehmer, auf welche die Absatz 5 bis 7 keine Anwendung finden, kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, daß die Normalarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes so verteilt wird, daß sie im wöchentlichen Durchschnitt die nach Paragraph 3, zulässige Dauer nicht überschreitet. Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, kann der Kollektivvertrag den Durchrechnungszeitraum bis auf ein Jahr ausdehnen.