Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitszeitgesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

07.08.2001

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften

Paragraph 27, (1) Die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen.

  1. Absatz 2,Bescheide nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind zu widerrufen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen weggefallen sind.
  2. Absatz 3,Über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, gegen Bescheide einer Berghauptmannschaft der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
  3. Absatz 4,Meldungen nach Paragraphen 7, Absatz 4, 11, Absatz 8, 17, Absatz 4 und Paragraph 20, Absatz 2, sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

Schlagworte

Stempelgebühr

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR12117224

Alte Dokumentnummer

N6199959659L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P27/NOR12117224

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