Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitszeitgesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

30.04.1997

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften

Paragraph 27, (1) Die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen.

  1. Absatz 2,Bescheide gemäß Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 12, Absatz 2 und 4, Paragraph 14, Absatz 4 und Paragraph 16, Absatz 5, sind zu befristen, wobei die Bewilligung über das Kalenderjahr nicht hinausgehen darf.
  2. Absatz 3,Berufungen gegen Bescheide gemäß Paragraph 8, Absatz 4, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  3. Absatz 4,Über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung, soweit es sich jedoch um Bescheide einer Berghauptmannschaft handelt, das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie.
  4. Absatz 5,Die den Arbeitsinspektoraten nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse sind für Fälle, die sich über den Wirkungsbereich eines Arbeitsinspektorates hinaus erstrecken, vom Bundesministerium für soziale Verwaltung, für Fälle, die sich über den Wirkungsbereich einer Berghauptmannschaft hinaus erstrecken, vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie wahrzunehmen.
  5. Absatz 6,Anzeigen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR12113174

Alte Dokumentnummer

N6199744458L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P27/NOR12113174

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