Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitszeitgesetz § 20b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20b

Inkrafttretensdatum

01.05.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Reisezeit

Paragraph 20 b,
  1. Absatz einsReisezeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (Arbeitsstätte) verläßt, um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, sofern der Arbeitnehmer während der Reisebewegung keine Arbeitsleistung zu erbringen hat.
  2. Absatz 2Durch Reisezeiten können die Höchstgrenzen der Arbeitszeit überschritten werden.
  3. Absatz 3Bestehen während der Reisezeit ausreichende Erholungsmöglichkeiten, kann die tägliche Ruhezeit verkürzt werden. Durch Kollektivvertrag kann festgelegt werden, in welchen Fällen ausreichende Erholungsmöglichkeiten bestehen.
  4. Absatz 4Bestehen während der Reisezeit keine ausreichenden Erholungsmöglichkeiten, kann die tägliche Ruhezeit durch Kollektivvertrag höchstens auf acht Stunden verkürzt werden. Ergibt sich dabei am nächsten Arbeitstag ein späterer Arbeitsbeginn als in der Vereinbarung gemäß Paragraph 19 c, Absatz eins, vorgesehen, ist die Zeit zwischen dem vorgesehenen und dem tatsächlichen Beginn auf die Arbeitszeit anzurechnen.
  5. Absatz 5Verkürzungen der täglichen Ruhezeit nach Absatz 3 und 4 sind nur zweimal pro Kalenderwoche zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2015

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR12113716

Alte Dokumentnummer

N6199761604J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P20b/NOR12113716

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