Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 b

Inkrafttretensdatum

01.05.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Reisezeit

Paragraph 20 b,

  1. Absatz eins,Reisezeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (Arbeitsstätte) verläßt, um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, sofern der Arbeitnehmer während der Reisebewegung keine Arbeitsleistung zu erbringen hat.
  2. Absatz 2,Durch Reisezeiten können die Höchstgrenzen der Arbeitszeit überschritten werden.
  3. Absatz 3,Bestehen während der Reisezeit ausreichende Erholungsmöglichkeiten, kann die tägliche Ruhezeit verkürzt werden. Durch Kollektivvertrag kann festgelegt werden, in welchen Fällen ausreichende Erholungsmöglichkeiten bestehen.
  4. Absatz 4,Bestehen während der Reisezeit keine ausreichenden Erholungsmöglichkeiten, kann die tägliche Ruhezeit durch Kollektivvertrag höchstens auf acht Stunden verkürzt werden. Ergibt sich dabei am nächsten Arbeitstag ein späterer Arbeitsbeginn als in der Vereinbarung gemäß Paragraph 19 c, Absatz eins, vorgesehen, ist die Zeit zwischen dem vorgesehenen und dem tatsächlichen Beginn auf die Arbeitszeit anzurechnen.
  5. Absatz 5,Verkürzungen der täglichen Ruhezeit nach Absatz 3 und 4 sind nur zweimal pro Kalenderwoche zulässig.