Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitszeitgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1a
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AZG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Regelungen durch Betriebsvereinbarung
§ 1a.Paragraph eins a,
Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Bundesgesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn
der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR40090331