Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins a

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Text

Regelungen durch Betriebsvereinbarung

Paragraph eins a,

Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Bundesgesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn

  1. Ziffer eins
    der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
  2. Ziffer 2
    für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.