Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitszeitgesetz § 19a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19a

Inkrafttretensdatum

06.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer in öffentlichen

Apotheken und Anstaltsapotheken

Paragraph 19 a, Für Arbeitnehmer, die als angestellte Apothekenleiter oder als pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken beschäftigt sind und deren Arbeitsleistung Bereitschaftszeiten einschließt, können durch Kollektivvertrag abweichend von den Paragraphen 2,, 3, 5 Absatz eins,, 7 und 12 besondere Regelungen über das Ausmaß der Wochenarbeitsleistung, über die Verlängerung der Arbeitszeit bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes, über die Bewertung von Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit, über Ruhezeiten sowie über die Art und Höhe der Abgeltung dieser Zeiten getroffen werden.

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR12095935

Alte Dokumentnummer

N6196923191L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P19a/NOR12095935

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