Arbeitszeitgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1975,
Paragraph 19 a
06.01.1975
31.12.1999
Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer in öffentlichen
Apotheken und Anstaltsapotheken
Paragraph 19 a, Für Arbeitnehmer, die als angestellte Apothekenleiter oder als pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken beschäftigt sind und deren Arbeitsleistung Bereitschaftszeiten einschließt, können durch Kollektivvertrag abweichend von den Paragraphen 2, 3, 5, Absatz eins, 7 und 12 besondere Regelungen über das Ausmaß der Wochenarbeitsleistung, über die Verlängerung der Arbeitszeit bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes, über die Bewertung von Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit, über Ruhezeiten sowie über die Art und Höhe der Abgeltung dieser Zeiten getroffen werden.