Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitszeitgesetz § 18i

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18i

Inkrafttretensdatum

16.07.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Fahrzeit für Triebfahrzeugführer

Paragraph 18 i,
  1. Absatz eins,Die Fahrzeit eines Triebfahrzeugführers zwischen zwei Ruhezeiten darf neun Stunden nicht überschreiten. Werden mindestens drei Stunden im Nachtzeitraum gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, gefahren, darf die Fahrzeit acht Stunden nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen darf die Fahrzeit eines grenzüberschreitenden Triebfahrzeugführers 80 Stunden nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40101166

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P18i/NOR40101166

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