Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 i

Inkrafttretensdatum

16.07.2008

Text

Fahrzeit für Triebfahrzeugführer

Paragraph 18 i,

  1. Absatz eins,Die Fahrzeit eines Triebfahrzeugführers zwischen zwei Ruhezeiten darf neun Stunden nicht überschreiten. Werden mindestens drei Stunden im Nachtzeitraum gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, gefahren, darf die Fahrzeit acht Stunden nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen darf die Fahrzeit eines grenzüberschreitenden Triebfahrzeugführers 80 Stunden nicht überschreiten.