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Arbeitszeitgesetz § 18h
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 18g am 04.09.2026
§ 18i am 04.09.2026
Alle Fassungen
§ 18h heute
§ 18h gültig ab 16.07.2008
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitszeitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1969
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 124/2008
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18h
Inkrafttretensdatum
16.07.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AZG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Ruhepausen für das Zugpersonal
§ 18h.
Paragraph 18 h,
(1)
Absatz eins,
Auf das Zugpersonal ist § 11 nicht anzuwenden.
Auf das Zugpersonal ist Paragraph 11, nicht anzuwenden.
(2)
Absatz 2,
Die Arbeitszeit der Triebfahrzeugführer ist bei einer
1.
Ziffer eins
Gesamtdauer der Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,
2.
Ziffer 2
Gesamtdauer der Arbeitszeit von mehr als acht Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten
zu unterbrechen.
(3)
Absatz 3,
Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit des Zugbegleitpersonals mehr als sechs Stunden, ist sie durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
(4)
Absatz 4,
Die zeitliche Lage und die Länge der Ruhepause müssen ausreichend sein, um eine effektive Erholung des Zugpersonals zu sichern.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR40101165
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P18h/NOR40101165
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