BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18hParagraph 18 h
Inkrafttretensdatum
16.07.2008
Text
Ruhepausen für das Zugpersonal
§ 18h.Paragraph 18 h,
(1)Absatz eins,Auf das Zugpersonal ist § 11 nicht anzuwenden.Auf das Zugpersonal ist Paragraph 11, nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Arbeitszeit der Triebfahrzeugführer ist bei einer
1.Ziffer eins
Gesamtdauer der Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,
2.Ziffer 2
Gesamtdauer der Arbeitszeit von mehr als acht Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten
zu unterbrechen.
(3)Absatz 3,Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit des Zugbegleitpersonals mehr als sechs Stunden, ist sie durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
(4)Absatz 4,Die zeitliche Lage und die Länge der Ruhepause müssen ausreichend sein, um eine effektive Erholung des Zugpersonals zu sichern.