Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 h

Inkrafttretensdatum

16.07.2008

Text

Ruhepausen für das Zugpersonal

Paragraph 18 h,

  1. Absatz eins,Auf das Zugpersonal ist Paragraph 11, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Arbeitszeit der Triebfahrzeugführer ist bei einer
    1. Ziffer eins
      Gesamtdauer der Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,
    2. Ziffer 2
      Gesamtdauer der Arbeitszeit von mehr als acht Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten
    zu unterbrechen.
  3. Absatz 3,Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit des Zugbegleitpersonals mehr als sechs Stunden, ist sie durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
  4. Absatz 4,Die zeitliche Lage und die Länge der Ruhepause müssen ausreichend sein, um eine effektive Erholung des Zugpersonals zu sichern.