Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitszeitgesetz § 18g

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18g

Inkrafttretensdatum

16.07.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Tägliche Ruhezeit

Paragraph 18 g,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 12, Absatz eins, beträgt die tägliche Ruhezeit des grenzüberschreitenden Zugpersonals zwölf Stunden. Sie kann in folgenden Fällen verkürzt werden:
    1. Ziffer eins
      einmal pro Woche auf mindestens neun Stunden, wenn dafür eine entsprechende Verlängerung der nächsten täglichen Ruhezeit am Wohnort erfolgt;
    2. Ziffer 2
      auf mindestens acht Stunden ohne Ausgleich, wenn es sich um eine auswärtige tägliche Ruhezeit handelt.
    Eine verkürzte Ruhezeit gemäß Ziffer eins, darf nicht zwischen zwei auswärtigen Ruhezeiten gemäß Ziffer 2, festgelegt werden. Auf eine auswärtige Ruhezeit hat jedenfalls eine tägliche Ruhezeit am Wohnort zu folgen.
  2. Absatz 2,Für das sonstige Zugpersonal und Arbeitnehmer nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ist Paragraph 18 a, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40101164

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P18g/NOR40101164

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