Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 g

Inkrafttretensdatum

16.07.2008

Text

Tägliche Ruhezeit

Paragraph 18 g,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 12, Absatz eins, beträgt die tägliche Ruhezeit des grenzüberschreitenden Zugpersonals zwölf Stunden. Sie kann in folgenden Fällen verkürzt werden:
    1. Ziffer eins
      einmal pro Woche auf mindestens neun Stunden, wenn dafür eine entsprechende Verlängerung der nächsten täglichen Ruhezeit am Wohnort erfolgt;
    2. Ziffer 2
      auf mindestens acht Stunden ohne Ausgleich, wenn es sich um eine auswärtige tägliche Ruhezeit handelt.
    Eine verkürzte Ruhezeit gemäß Ziffer eins, darf nicht zwischen zwei auswärtigen Ruhezeiten gemäß Ziffer 2, festgelegt werden. Auf eine auswärtige Ruhezeit hat jedenfalls eine tägliche Ruhezeit am Wohnort zu folgen.
  2. Absatz 2,Für das sonstige Zugpersonal und Arbeitnehmer nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ist Paragraph 18 a, anzuwenden.