Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitszeitgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17c
Inkrafttretensdatum
01.07.2006
Außerkrafttretensdatum
30.06.2017
Abkürzung
AZG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Informationspflichten
§ 17c.Paragraph 17 c,
(1)Absatz eins,Der Dienstzettel gemäß § 2 Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, hat neben allen dort genannten Angaben auch einen Hinweis auf die im § 24 genannten Rechtsvorschriften sowie auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme zu enthalten.Der Dienstzettel gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, hat neben allen dort genannten Angaben auch einen Hinweis auf die im Paragraph 24, genannten Rechtsvorschriften sowie auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme zu enthalten. (2)Absatz 2,Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Arbeitszeitaufzeichnungen auszuhändigen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR40081006