Absatz eins,Der Dienstzettel gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, hat neben allen dort genannten Angaben auch einen Hinweis auf die im Paragraph 24, genannten Rechtsvorschriften sowie auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme zu enthalten.