Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitszeitgesetz § 15f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15f

Inkrafttretensdatum

11.04.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Schadenersatz- und Regressansprüche

Paragraph 15 f, Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen zwischen Arbeitgebern und Lenkern gelten als Grund für die Minderung oder den gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,,

  1. Ziffer eins
    das Vorliegen einer Entgeltvereinbarung im Sinne des Paragraph 15 c,,
  2. Ziffer 2
    ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Informationspflicht gemäß Paragraph 17 c, Absatz eins,, oder
  3. Ziffer 3
    ein Verstoß gegen die in Paragraph 28, Absatz eins a, Ziffer eins bis 5, 7 und 8, oder des Absatz eins b, Ziffer eins bis 3 genannten Bestimmungen,
es sei denn, dass diese Verstöße auf den Eintritt des Schadens oder die Schadenshöhe keinen Einfluss haben konnten.

Schlagworte

Ersatzanspruch, Schadenersatzanspruch

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40081002

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P15f/NOR40081002

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