Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 f

Inkrafttretensdatum

11.04.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Schadenersatz- und Regressansprüche

Paragraph 15 f, Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen zwischen Arbeitgebern und Lenkern gelten als Grund für die Minderung oder den gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,,

  1. Ziffer eins
    das Vorliegen einer Entgeltvereinbarung im Sinne des Paragraph 15 c,,
  2. Ziffer 2
    ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Informationspflicht gemäß Paragraph 17 c, Absatz eins,, oder
  3. Ziffer 3
    ein Verstoß gegen die in Paragraph 28, Absatz eins a, Ziffer eins bis 5, 7 und 8, oder des Absatz eins b, Ziffer eins bis 3 genannten Bestimmungen,
es sei denn, dass diese Verstöße auf den Eintritt des Schadens oder die Schadenshöhe keinen Einfluss haben konnten.