Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.1997

Text

Arbeitszeit und Lenkzeit

Paragraph 14, (1) Die Arbeitszeit für Lenker umfaßt unbeschadet des Paragraph 2, die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und die Zeiten der Arbeitsbereitschaft. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Tagesarbeitszeit und eine neue tägliche Lenkzeit nach Ablauf des letzten Teiles der Ruhezeit.

  1. Absatz 2,Innerhalb der nach Abschnitt 2 zulässigen Arbeitszeit darf die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten acht Stunden nicht überschreiten. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die Lenkzeit bis zu neun Stunden, zweimal wöchentlich jedoch bis zu zehn Stunden ausgedehnt wird.
  2. Absatz 3,Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 48 Stunden, innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten. Durch Kollektivvertrag kann in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2 und 5 zugelassen werden, daß die wöchentliche Lenkzeit bis zu 56 Stunden ausgedehnt wird.
  3. Absatz 4,Für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, kann das Arbeitsinspektorat Verlängerungen der Lenkzeit nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 zulassen. Für andere Betriebe kann das Arbeitsinspektorat in Einzelfällen Verlängerungen der Lenkzeit nach Maßgabe des Absatz 2, zulassen. Das Arbeitsinspektorat hat die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören und die Verlängerung zu bewilligen, wenn ein dringendes betriebliches Bedürfnis oder Interesse des Arbeitnehmers vorliegt.