Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1971,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1972

Außerkrafttretensdatum

30.04.1997

Text

Überstundenvergütung

Paragraph 10, (1) Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 vH.

  1. Absatz 2,Der Berechnung des Zuschlages gemäß Absatz eins, ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn zugrunde zu legen. Bei Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen ist dieser nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn Wochen zu bemessen. Durch Kollektivvertrag kann auch eine andere Berechnungsart vereinbart werden.