Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Europäische Sozialcharta Art. 6

Kurztitel

Europäische Sozialcharta

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 460/1969

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

28.11.1969

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 6

DAS RECHT AUF KOLLEKTIVER HANDLUNGEN

Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf Kollektivverhandlungen zu gewährleisten, verpflichten sich die Vortragsparteien:

1. gemeinsame Beratungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu fördern;

2. Verfahren für freiwillige Verhandlungen zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberorganisationen einerseits und Arbeitnehmerorganisationen andererseits zu fördern, soweit dies notwendig und zweckmäßig ist mit dem Ziele, die Beschäftigungsbedingungen durch Gesamtarbeitsverträge zu regeln;

3. die Einrichtung und die Anwendung geeigneter Einigungs- und freiwilliger Schiedsverfahren zur Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten zu fördern; und anerkennen:

4. das Recht der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf kollektive Maßnahmen einschließlich des Streikrechtes im Falle von Interessenkonflikten, vorbehaltlich von Verpflichtungen, die sich aus den geltenden Gesamtarbeitsverträgen, ergeben.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2016

Gesetzesnummer

10008230

Dokumentnummer

NOR40082409

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/460/A6/NOR40082409

Navigation im Suchergebnis