Kurztitel

Europäische Sozialcharta

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1969,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

28.11.1969

Text

Artikel 6

DAS RECHT AUF KOLLEKTIVER HANDLUNGEN

Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf Kollektivverhandlungen zu gewährleisten, verpflichten sich die Vortragsparteien:

1. gemeinsame Beratungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu fördern;

2. Verfahren für freiwillige Verhandlungen zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberorganisationen einerseits und Arbeitnehmerorganisationen andererseits zu fördern, soweit dies notwendig und zweckmäßig ist mit dem Ziele, die Beschäftigungsbedingungen durch Gesamtarbeitsverträge zu regeln;

3. die Einrichtung und die Anwendung geeigneter Einigungs- und freiwilliger Schiedsverfahren zur Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten zu fördern; und anerkennen:

4. das Recht der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf kollektive Maßnahmen einschließlich des Streikrechtes im Falle von Interessenkonflikten, vorbehaltlich von Verpflichtungen, die sich aus den geltenden Gesamtarbeitsverträgen, ergeben.