Europäische Sozialcharta
Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1969,
Artikel 6
28.11.1969
Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf Kollektivverhandlungen zu gewährleisten, verpflichten sich die Vortragsparteien:
1. gemeinsame Beratungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu fördern;
2. Verfahren für freiwillige Verhandlungen zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberorganisationen einerseits und Arbeitnehmerorganisationen andererseits zu fördern, soweit dies notwendig und zweckmäßig ist mit dem Ziele, die Beschäftigungsbedingungen durch Gesamtarbeitsverträge zu regeln;
3. die Einrichtung und die Anwendung geeigneter Einigungs- und freiwilliger Schiedsverfahren zur Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten zu fördern; und anerkennen:
4. das Recht der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf kollektive Maßnahmen einschließlich des Streikrechtes im Falle von Interessenkonflikten, vorbehaltlich von Verpflichtungen, die sich aus den geltenden Gesamtarbeitsverträgen, ergeben.