(2)Absatz 2,Den Dienststellen des Bundes, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Liegenschaften und Gebäude benützen, welche gemäß Abs. 1 auf die Österreichische Postsparkasse übertragen werden, steht dieses Recht der Benützung im bisherigen Ausmaß weiterhin zu.Den Dienststellen des Bundes, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Liegenschaften und Gebäude benützen, welche gemäß Absatz eins, auf die Österreichische Postsparkasse übertragen werden, steht dieses Recht der Benützung im bisherigen Ausmaß weiterhin zu.