Kurztitel

Postsparkassengesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

17.05.2000

Text

ABSCHNITT römisch vier

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Das bisher im Eigentum des Bundes gestandene, dem Österreichischen Postsparkassenamt gewidmete Vermögen geht mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der Österreichischen Postsparkasse über. Zum Eigentumsübergang an verbüchertem Vermögen auf die Österreichische Postsparkasse ist vom Bundesminister für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des Paragraph 33, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39.
  2. Absatz 2,Den Dienststellen des Bundes, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Liegenschaften und Gebäude benützen, welche gemäß Absatz eins, auf die Österreichische Postsparkasse übertragen werden, steht dieses Recht der Benützung im bisherigen Ausmaß weiterhin zu.
  3. Absatz 3,Die Österreichische Postsparkasse übernimmt alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aufrechten, von der Republik Österreich, Österreichisches Postsparkassenamt, nach dem 26. April 1945 erworbenen Forderungen und nach diesem Zeitpunkt eingegangene Verpflichtungen.
  4. Absatz 4,Die Vermögensübertragungen gemäß Absatz eins und 3 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.