Absatz eins,Das bisher im Eigentum des Bundes gestandene, dem Österreichischen Postsparkassenamt gewidmete Vermögen geht mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der Österreichischen Postsparkasse über. Zum Eigentumsübergang an verbüchertem Vermögen auf die Österreichische Postsparkasse ist vom Bundesminister für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des Paragraph 33, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39.