Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Tierversicherungsförderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1970
Außerkrafttretensdatum
Index
57/02 Förderungen
Text
§ 1.Paragraph eins,
Zwecks Verbilligung der Tierversicherung wird den kleinen Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit eine Beihilfe zu der von ihnen zu leistenden Rückversicherungsprämie gewährt. Diese beträgt maximal 25% des jährlichen Versicherungsentgeltes der einzelnen Versicherungsvereine und wird zu gleichen Teilen vom Bund und dem für den betreffenden Versicherungsverein zuständigen Bundesland aufgebracht. Sie darf nur gewährt werden, wenn aus Landesmitteln hiefür ein gleichhoher Betrag gewährt wird. Die Beihilfe dient zur Verbilligung der Prämie für die Tierversicherung.
Schlagworte
Rindviehversicherungsverein
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Gesetzesnummer
10006277
Dokumentnummer
NOR12069438
Alte Dokumentnummer
N5196930674L