Bundesrecht konsolidiert

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Tierversicherungsförderungsgesetz § 1

Kurztitel

Tierversicherungsförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 442/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

57/02 Förderungen

Text

Paragraph eins,

Zwecks Verbilligung der Tierversicherung wird den kleinen Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit eine Beihilfe zu der von ihnen zu leistenden Rückversicherungsprämie gewährt. Diese beträgt maximal 25% des jährlichen Versicherungsentgeltes der einzelnen Versicherungsvereine und wird zu gleichen Teilen vom Bund und dem für den betreffenden Versicherungsverein zuständigen Bundesland aufgebracht. Sie darf nur gewährt werden, wenn aus Landesmitteln hiefür ein gleichhoher Betrag gewährt wird. Die Beihilfe dient zur Verbilligung der Prämie für die Tierversicherung.

Schlagworte

Rindviehversicherungsverein

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10006277

Dokumentnummer

NOR12069438

Alte Dokumentnummer

N5196930674L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/442/P1/NOR12069438

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