Kurztitel

Tierversicherungsförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 442 aus 1969,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Text

Paragraph eins,

Zwecks Verbilligung der Tierversicherung wird den kleinen Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit eine Beihilfe zu der von ihnen zu leistenden Rückversicherungsprämie gewährt. Diese beträgt maximal 25% des jährlichen Versicherungsentgeltes der einzelnen Versicherungsvereine und wird zu gleichen Teilen vom Bund und dem für den betreffenden Versicherungsverein zuständigen Bundesland aufgebracht. Sie darf nur gewährt werden, wenn aus Landesmitteln hiefür ein gleichhoher Betrag gewährt wird. Die Beihilfe dient zur Verbilligung der Prämie für die Tierversicherung.