Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen Art. 2

Kurztitel

Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 433/1969

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

30.12.1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 2

Die Vertragsstaaten bestimmen im Wege der Gesetzgebung ein Heiratsmindestalter. Personen, welche dieses Alter nicht erreicht haben, können rechtmäßig eine Ehe nicht eingehen, es sei denn, daß die zuständige Behörde aus schwerwiegenden Gründen im Interesse der künftigen Ehegatten Befreiung vom Alterserfordernis erteilt hat.

Schlagworte

Ehemündigkeit, Konsens, Alterserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10002145

Dokumentnummer

NOR12028085

Alte Dokumentnummer

N2196916008T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/433/A2/NOR12028085

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