Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen
Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1969,
Vertrag – Multilateral
Artikel 2
30.12.1969
29/01 Zivilrecht
Die Vertragsstaaten bestimmen im Wege der Gesetzgebung ein Heiratsmindestalter. Personen, welche dieses Alter nicht erreicht haben, können rechtmäßig eine Ehe nicht eingehen, es sei denn, daß die zuständige Behörde aus schwerwiegenden Gründen im Interesse der künftigen Ehegatten Befreiung vom Alterserfordernis erteilt hat.
Ehemündigkeit, Konsens, Alterserfordernis
17.05.2019
10002145
NOR12028085
N2196916008T