Bundesrecht konsolidiert

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Sichtvermerkspflicht - Aufhebung § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 39/1969

Typ

Vertrag – Rumänien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

25.01.1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Unterzeichnungsdatum

17.12.1968

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Beachte

Das Abkommen ist mit dem Beitritt Rumäniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 103/2012).

Titel

ABKOMMEN zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
StF: BGBl. Nr. 39/1969

Sprachen

Deutsch, Rumänisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Bundesregierung der Republik Österreich und die Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien haben - im Bestreben, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu fördern - beschlossen, das vorliegende Abkommen zur gegenseitigen Erleichterung des Reiseverkehrs ihrer Staatsbürger abzuschließen.

Zu diesem Zweck haben die Regierungen der Vertragsstaaten zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2014

Gesetzesnummer

10005341

Dokumentnummer

NOR11005425

Alte Dokumentnummer

N4196913600T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/39/P0/NOR11005425

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