Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
30.11.1969
Außerkrafttretensdatum
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Die Bedingungen für die Hinterlegung und Eintragung von Fabrik- oder Handelsmarken werden in jedem Land durch die Landesgesetzgebung bestimmt.
(2)Absatz 2,Jedoch darf eine durch einen Angehörigen eines Verbandslandes in irgendeinem Verbandsland hinterlegte Marke nicht deshalb zurückgewiesen oder für ungültig erklärt werden, weil sie im Ursprungsland nicht hinterlegt, eingetragen oder erneuert worden ist.
(3)Absatz 3,Eine in einem Verbandsland vorschriftsmäßig eingetragene Marke wird als unabhängig angesehen von den in anderen Verbandsländern einschließlich des Ursprungslandes eingetragenen Marken.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013
Gesetzesnummer
10002149
Dokumentnummer
NOR12028372
Alte Dokumentnummer
N2196927139S