Bundesrecht konsolidiert

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Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung) Art. 6

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 385/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1969

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

30.11.1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die Bedingungen für die Hinterlegung und Eintragung von Fabrik- oder Handelsmarken werden in jedem Land durch die Landesgesetzgebung bestimmt.
  2. Absatz 2,Jedoch darf eine durch einen Angehörigen eines Verbandslandes in irgendeinem Verbandsland hinterlegte Marke nicht deshalb zurückgewiesen oder für ungültig erklärt werden, weil sie im Ursprungsland nicht hinterlegt, eingetragen oder erneuert worden ist.
  3. Absatz 3,Eine in einem Verbandsland vorschriftsmäßig eingetragene Marke wird als unabhängig angesehen von den in anderen Verbandsländern einschließlich des Ursprungslandes eingetragenen Marken.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10002149

Dokumentnummer

NOR12028372

Alte Dokumentnummer

N2196927139S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/385/A6/NOR12028372

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