Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1969,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

30.11.1969

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die Bedingungen für die Hinterlegung und Eintragung von Fabrik- oder Handelsmarken werden in jedem Land durch die Landesgesetzgebung bestimmt.
  2. Absatz 2,Jedoch darf eine durch einen Angehörigen eines Verbandslandes in irgendeinem Verbandsland hinterlegte Marke nicht deshalb zurückgewiesen oder für ungültig erklärt werden, weil sie im Ursprungsland nicht hinterlegt, eingetragen oder erneuert worden ist.
  3. Absatz 3,Eine in einem Verbandsland vorschriftsmäßig eingetragene Marke wird als unabhängig angesehen von den in anderen Verbandsländern einschließlich des Ursprungslandes eingetragenen Marken.