Bundesrecht konsolidiert

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Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung) Art. 5

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 385/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1969

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

30.11.1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 5ter

In keinem der Verbandsländer wird als Eingriff in die Rechte des Patentinhabers angesehen:

  1. Ziffer eins
    der an Bord von Schiffen der anderen Verbandsländer stattfindende Gebrauch patentierter Einrichtungen im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, in den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer des Landes gelangen, vorausgesetzt, daß diese Einrichtungen dort ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet werden;
  2. Ziffer 2
    der Gebrauch patentierter Einrichtungen in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeuge der anderen Verbandsländer oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in dieses Land gelangen.

Anmerkung

Vgl. § 26 PatG, BGBl. Nr. 259/1970.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10002149

Dokumentnummer

NOR12028369

Alte Dokumentnummer

N2196927136S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/385/A5/NOR12028369

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