Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1969,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

30.11.1969

Text

Artikel 5ter

In keinem der Verbandsländer wird als Eingriff in die Rechte des Patentinhabers angesehen:

  1. Ziffer eins
    der an Bord von Schiffen der anderen Verbandsländer stattfindende Gebrauch patentierter Einrichtungen im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, in den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer des Landes gelangen, vorausgesetzt, daß diese Einrichtungen dort ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet werden;
  2. Ziffer 2
    der Gebrauch patentierter Einrichtungen in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeuge der anderen Verbandsländer oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in dieses Land gelangen.