Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 4a
Inkrafttretensdatum
30.11.1969
Außerkrafttretensdatum
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 4
A. - (1) Wer in einem der Verbandsländer die Anmeldung für ein Erfindungspatent, ein Gebrauchsmuster, ein gewerbliches Muster oder Modell, eine Fabrik- oder Handelsmarke vorschriftsmäßig hinterlegt hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt für die Hinterlegung in den anderen Ländern während der unten bestimmten Fristen ein Prioritätsrecht.
(2)Absatz 2,Als prioritätsbegründend wird jede Hinterlegung anerkannt, der nach der nationalen Gesetzgebung jedes Verbandslandes oder nach den zwischen Verbandsländern abgeschlossenen zwei- oder mehrseitigen Verträgen die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung zukommt.
(3)Absatz 3,Unter vorschriftsmäßiger nationaler Hinterlegung ist jede Hinterlegung zu verstehen, die zur Festlegung des Zeitpunkts ausreicht, an dem die Anmeldung in dem betreffenden Land hinterlegt worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist.
Anmerkung
1. Zum Abs. 1:
§§ 93-95 PatG,
BGBl. Nr. 259/1970; § 24 MSchG,
BGBl. Nr. 260/1970;
§§ 19, 20 MuSchG,
BGBl. Nr. 497/1990.
2. Zum Abs. 2:
§§ 87-92 PatG,
BGBl. Nr. 259/1970; § 16 MSchG,
BGBl. Nr. 260/1970;
§§ 11-15 MuSchG,
BGBl. Nr. 497/1990.
Schlagworte
Marke, Fabriksmarke
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013
Gesetzesnummer
10002149
Dokumentnummer
NOR12028353
Alte Dokumentnummer
N2196927120S