Kurztitel
Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1969Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1969,
Text
Artikel 4
A. - (1) Wer in einem der Verbandsländer die Anmeldung für ein Erfindungspatent, ein Gebrauchsmuster, ein gewerbliches Muster oder Modell, eine Fabrik- oder Handelsmarke vorschriftsmäßig hinterlegt hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt für die Hinterlegung in den anderen Ländern während der unten bestimmten Fristen ein Prioritätsrecht.
(2)Absatz 2,Als prioritätsbegründend wird jede Hinterlegung anerkannt, der nach der nationalen Gesetzgebung jedes Verbandslandes oder nach den zwischen Verbandsländern abgeschlossenen zwei- oder mehrseitigen Verträgen die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung zukommt.
(3)Absatz 3,Unter vorschriftsmäßiger nationaler Hinterlegung ist jede Hinterlegung zu verstehen, die zur Festlegung des Zeitpunkts ausreicht, an dem die Anmeldung in dem betreffenden Land hinterlegt worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist.