(2)Absatz 2,Für die in § 10 lit. b genannten Tätigkeiten hat die Ausbildung mindestens 600 Stunden zu betragen. Die Ausbildung hat insbesondere medizinische, berufskundlich-pflegerische, soziologisch-pädagogische, administrativ-organisatorische und rechtskundliche Fachbereiche zu umfassen und die für die Lehraufgaben erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.Für die in Paragraph 10, Litera b, genannten Tätigkeiten hat die Ausbildung mindestens 600 Stunden zu betragen. Die Ausbildung hat insbesondere medizinische, berufskundlich-pflegerische, soziologisch-pädagogische, administrativ-organisatorische und rechtskundliche Fachbereiche zu umfassen und die für die Lehraufgaben erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.