Kurztitel

Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1969,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

19.11.1969

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Für die in Paragraph 10, Litera a, genannten Aufgaben hat die Ausbildung mindestens vier Monate zu betragen. Ein Drittel der aufgewendeten Kurszeit ist der theoretischen, zwei Drittel sind der praktischen Ausbildung zu widmen.
  2. Absatz 2,Für die in Paragraph 10, Litera b, genannten Tätigkeiten hat die Ausbildung mindestens 600 Stunden zu betragen. Die Ausbildung hat insbesondere medizinische, berufskundlich-pflegerische, soziologisch-pädagogische, administrativ-organisatorische und rechtskundliche Fachbereiche zu umfassen und die für die Lehraufgaben erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.
  3. Absatz 3,Für die in Paragraph 10, Litera c, genannten Aufgaben hat die Ausbildung mindestens 400 Stunden zu betragen. Die Ausbildung hat insbesondere medizinische, berufskundlich-pflegerische, soziologisch-pädagogische, administrativ-organisatorische und rechtskundliche Fachbereiche zu umfassen und die für die Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.

Schlagworte

Krankenpflegefachdienst

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10010336

Dokumentnummer

NOR12131433

alte Dokumentnummer

N8196931901L