Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste § 13

Kurztitel

Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1969

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

19.11.1969

Außerkrafttretensdatum

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Zum Besuch des Lehrkurses dürfen nur diplomierte Angehörige des Krankenpflegefachdienstes oder der gehobenen medizinisch-technischen Dienste zugelassen werden, die ihren Beruf ausüben und das 45. Lebensjahr nicht überschritten haben.
  2. Absatz 2,Zum Besuch eines Lehrkurses gemäß Paragraph 10, Litera b, ist überdies eine mindestens dreijährige und zum Besuch eines Lehrkurses gemäß Paragraph 10, Litera c, eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Krankenpflegefachdienst bzw. im gehobenen medizinisch-technischen Dienst nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Eine Überschreitung der Lebensaltersgrenze bzw. eine zu kurze Berufstätigkeit ist nachzusehen, wenn nicht die Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10010336

Dokumentnummer

NOR12131430

Alte Dokumentnummer

N8196931898L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/376/P13/NOR12131430

Navigation im Suchergebnis