(2)Absatz 2,Zum Besuch eines Lehrkurses gemäß § 10 lit. b ist überdies eine mindestens dreijährige und zum Besuch eines Lehrkurses gemäß § 10 lit. c eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Krankenpflegefachdienst bzw. im gehobenen medizinisch-technischen Dienst nachzuweisen.Zum Besuch eines Lehrkurses gemäß Paragraph 10, Litera b, ist überdies eine mindestens dreijährige und zum Besuch eines Lehrkurses gemäß Paragraph 10, Litera c, eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Krankenpflegefachdienst bzw. im gehobenen medizinisch-technischen Dienst nachzuweisen.