Kurztitel

Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1969,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

19.11.1969

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Zum Besuch des Lehrkurses dürfen nur diplomierte Angehörige des Krankenpflegefachdienstes oder der gehobenen medizinisch-technischen Dienste zugelassen werden, die ihren Beruf ausüben und das 45. Lebensjahr nicht überschritten haben.
  2. Absatz 2,Zum Besuch eines Lehrkurses gemäß Paragraph 10, Litera b, ist überdies eine mindestens dreijährige und zum Besuch eines Lehrkurses gemäß Paragraph 10, Litera c, eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Krankenpflegefachdienst bzw. im gehobenen medizinisch-technischen Dienst nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Eine Überschreitung der Lebensaltersgrenze bzw. eine zu kurze Berufstätigkeit ist nachzusehen, wenn nicht die Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10010336

Dokumentnummer

NOR12131430

alte Dokumentnummer

N8196931898L