Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweiz)
Typ
Vertrag – Schweiz
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
01.11.1969
Außerkrafttretensdatum
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Übermittlung zuzustellender Schriftstücke in zweifacher Ausfertigung nach Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens ist nicht erforderlich.
(2)Absatz 2,Strafandrohungen in Ladungen (Vorladungen), die im anderen Staat zugestellt werden, gelten als nicht aufgenommen. Jedoch sind Hinweise auf prozessuale Säumnisfolgen zulässig.
Schlagworte
Rechtsbelehrung in Ladungen
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Gesetzesnummer
10002146
Dokumentnummer
NOR12028096
Alte Dokumentnummer
N2196916252T