Absatz eins,Die Übermittlung zuzustellender Schriftstücke in zweifacher Ausfertigung nach Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens ist nicht erforderlich.
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1969,
Artikel 3
01.11.1969