Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1969,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.11.1969

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Übermittlung zuzustellender Schriftstücke in zweifacher Ausfertigung nach Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens ist nicht erforderlich.
  2. Absatz 2,Strafandrohungen in Ladungen (Vorladungen), die im anderen Staat zugestellt werden, gelten als nicht aufgenommen. Jedoch sind Hinweise auf prozessuale Säumnisfolgen zulässig.