Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweiz) Art. 1

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 354/1969

Typ

Vertrag – Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.11.1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Gerichte der beiden Staaten verkehren in Zivil- und Handelssachen zum Zwecke der gegenseitigen Leistung von Rechtshilfe einschließlich der Vornahme von Zustellungen unmittelbar miteinander.
  2. Absatz 2,Das österreichische Bundesministerium für Justiz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement übermitteln einander so bald wie möglich Verzeichnisse der Gerichte, an die Rechtshilfeersuchen zu richten sind, sowie allfällige Änderungen dieser Verzeichnisse.
  3. Absatz 3,Die Zustellung von Schriftstücken durch unmittelbare Übersendung mit der Post an Personen im anderen Staat ist zulässig, sofern nicht Zustellung in besonderer Form, namentlich an den Empfänger zu eigenen Handen (persönlich) verlangt wird.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Diese Verzeichnisse sind nicht im BGBl. kundgemacht.
Das jeweils in Betracht kommende Gericht kann im Bundesministerium für Justiz erfragt werden.
Zu Abs. 3: Die Bestimmung ist so zu verstehen, daß bei der Zustellung eigenhändig zuzustellender Schriftstücke (vor allem Klagen) der unmittelbare Postweg (mit "internationalem Rückschein") nicht zugelassen ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002146

Dokumentnummer

NOR12028094

Alte Dokumentnummer

N2196916250T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/354/A1/NOR12028094

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