Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweiz)
Typ
Vertrag – Schweiz
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.11.1969
Außerkrafttretensdatum
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die Gerichte der beiden Staaten verkehren in Zivil- und Handelssachen zum Zwecke der gegenseitigen Leistung von Rechtshilfe einschließlich der Vornahme von Zustellungen unmittelbar miteinander.
(2)Absatz 2,Das österreichische Bundesministerium für Justiz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement übermitteln einander so bald wie möglich Verzeichnisse der Gerichte, an die Rechtshilfeersuchen zu richten sind, sowie allfällige Änderungen dieser Verzeichnisse.
(3)Absatz 3,Die Zustellung von Schriftstücken durch unmittelbare Übersendung mit der Post an Personen im anderen Staat ist zulässig, sofern nicht Zustellung in besonderer Form, namentlich an den Empfänger zu eigenen Handen (persönlich) verlangt wird.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Diese Verzeichnisse sind nicht im BGBl. kundgemacht.
Das jeweils in Betracht kommende Gericht kann im Bundesministerium für Justiz erfragt werden.
Zu Abs. 3: Die Bestimmung ist so zu verstehen, daß bei der Zustellung eigenhändig zuzustellender Schriftstücke (vor allem Klagen) der unmittelbare Postweg (mit "internationalem Rückschein") nicht zugelassen ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Gesetzesnummer
10002146
Dokumentnummer
NOR12028094
Alte Dokumentnummer
N2196916250T