Absatz eins,Die Gerichte der beiden Staaten verkehren in Zivil- und Handelssachen zum Zwecke der gegenseitigen Leistung von Rechtshilfe einschließlich der Vornahme von Zustellungen unmittelbar miteinander.
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1969,
Artikel eins
01.11.1969