Bundesrecht konsolidiert

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Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten Art. 43

Kurztitel

Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 318/1969

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 43

Inkrafttretensdatum

12.07.1969

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 43

Immunität von der Gerichtsbarkeit

(1) Konsuln sowie Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals sind in bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben gesetzten Handlungen der Jurisdiktion der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaats nicht unterworfen.

(2) Absatz 1 wird jedoch nicht angewendet bei Zivilklagen,

  1. Litera a
    wenn diese aus einem Vertrag entstehen, den ein Konsul oder ein Bediensteter des Verwaltungs- oder technischen Personals geschlossen hat, ohne dabei ausdrücklich oder implicite im Auftrag des Entsendestaats zu handeln, oder
  2. Litera b
    wenn diese von einem Dritten wegen eines Schadens angestrengt werden, der aus einem im Empfangsstaat durch ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten Unfall entstanden ist.

Schlagworte

Auto, Schiff, Flugzeug

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019

Gesetzesnummer

10000467

Dokumentnummer

NOR12007040

Alte Dokumentnummer

N1196917603S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/318/A43/NOR12007040

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