wenn diese aus einem Vertrag entstehen, den ein Konsul oder ein Bediensteter des Verwaltungs- oder technischen Personals geschlossen hat, ohne dabei ausdrücklich oder implicite im Auftrag des Entsendestaats zu handeln, oder
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,
Vertrag – Multilateral
Artikel 43
12.07.1969
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
(1) Konsuln sowie Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals sind in bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben gesetzten Handlungen der Jurisdiktion der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaats nicht unterworfen.
(2) Absatz 1 wird jedoch nicht angewendet bei Zivilklagen,
Auto, Schiff, Flugzeug
27.03.2019
10000467
NOR12007040
N1196917603S