Kurztitel

Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 43

Inkrafttretensdatum

12.07.1969

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 43

Immunität von der Gerichtsbarkeit

(1) Konsuln sowie Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals sind in bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben gesetzten Handlungen der Jurisdiktion der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaats nicht unterworfen.

(2) Absatz 1 wird jedoch nicht angewendet bei Zivilklagen,

  1. Litera a
    wenn diese aus einem Vertrag entstehen, den ein Konsul oder ein Bediensteter des Verwaltungs- oder technischen Personals geschlossen hat, ohne dabei ausdrücklich oder implicite im Auftrag des Entsendestaats zu handeln, oder
  2. Litera b
    wenn diese von einem Dritten wegen eines Schadens angestrengt werden, der aus einem im Empfangsstaat durch ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten Unfall entstanden ist.

Schlagworte

Auto, Schiff, Flugzeug

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019

Gesetzesnummer

10000467

Dokumentnummer

NOR12007040

alte Dokumentnummer

N1196917603S